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   LSG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - L 5 KA 2603/12   

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LSG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - L 5 KA 2603/12 (https://dejure.org/2013,55775)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.11.2013 - L 5 KA 2603/12 (https://dejure.org/2013,55775)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. November 2013 - L 5 KA 2603/12 (https://dejure.org/2013,55775)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - L 5 KA 2603/12
    Dass der ZA über den Antrag erst am 22.4.2010 entschieden habe, beruhe auf der Fehleinschätzung der Vertretungsbefugnis des Dr. P ... Für die Fristwahrung genüge es, wenn der Nachbesetzungsantrag dem ZA in der genannten Frist zugehe und alle materiellen Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R - auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.10.2010, - L 11 KA 31/09 -).

    Der Beklagte bezog sich auf den Senatsbeschluss vom 8.12.2010 (a. a. O.) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und trug ergänzend vor, die Rechtsauffassung des Senats zur Maßgeblichkeit einer 6-Monatsfrist für Anträge auf Erweiterung einer Anstellungsgenehmigung (im Rahmen der Nachbesetzung) werde durch den Beschluss des BSG vom 24.11.2010 (- B 6 KA 23/11 R -) bestätigt.

    Die Anstellung des Nachfolgearztes müsse sich hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs im Rahmen der Tätigkeit des Vorgängerarztes halten und dürfe diese nicht überschreiten (BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R -).

    Insoweit sei der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R -), das ohne Stütze im Gesetz - eine Nachbesetzungsfrist von (grundsätzlich) 6 Monaten postuliert habe, nicht zu folgen (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.3.2013, - L 11 KA 96/12 B ER -).

    Das BSG habe für die von ihm angenommene sechsmonatige Nachbesetzungsfrist auch zu Unrecht auf eine Analogie zu § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V abgestellt, da diese Vorschrift bei Ergehen des Urteil des BSG vom 19.10.2011 (a. a. O) die Entziehung - und nicht das Erlöschen - der Zulassung des MVZ binnen 6 Monaten nur auf den Wegfall der Gründungsvoraussetzungen des MVZ und nicht auf einen Personalausfall bezogen habe.

    Die Anstellungsgenehmigung ist gem. § 95 Abs. 2 Satz 8 SGB V zu erteilen, wenn der anzustellende Arzt im Arztregister eingetragen ist, und - im Fall der Nachbesetzung einer Arztstelle - der fachübergreifende Charakter des MVZ (§ 95 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB V) erhalten bleibt (BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R -).

    Außerdem muss sich der Beschäftigungsumfang des Nachfolgearztes grundsätzlich im Rahmen des Beschäftigungsumfangs des Vorgängerarztes halten, darf diesen also nicht überschreiten (BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R - Senatsbeschluss vom 8.12.2010 - L 5 KA 3673/10 ER-B -).

    In zeitlicher Hinsicht unterliegt die Nachbesetzung von Arztstellen des MVZ (mit einem Beschäftigungsumfang von über ¼) nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R -) einer Nachbesetzungsfrist von grundsätzlich 6 Monaten ab Eintritt des Nachbesetzungsfalls.

    Das BSG (Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R -) entnimmt das Erfordernis einer Nachbesetzungsfrist den Regelungen über die Bedarfsplanung in §§ 99, 101, 103, 104 SGB V. Sind nach Maßgabe dieser Vorschriften Zulassungssperren angeordnet, kommt - so BSG, a. a. O. - dem Ziel, eine bestehende Überversorgung abzubauen, ein hoher Rang zu.

    Ein längeres Offenhalten einer Arztstelle durch das MVZ liefe - abgesehen von der Hintanstellung der Interessen außenstehender Bewerber - nicht nur dem Ziel des Abbaus von Überversorgung im gesperrten Planungsbereich zuwider, sondern wäre auch aus der Sicht sachgerechter Bedarfsplanung sowie realitätsnaher Berechnung des Versorgungsgrades schwerlich tolerabel: Arztstellen, die vorhanden sind, aber nicht besetzt werden, müssten in der Bedarfsplanung wohl wie besetzte Stellen gewertet werden; sie würden den Versorgungsgrad rechnerisch - aber der Realität zuwider - erhöhen und somit das Bild der tatsächlichen Versorgung verfälschen (so BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R -).

    Sie stehen der (richterrechtlichen) Etablierung einer 6-Monats-Frist für die Nachbesetzung von Arztstellen eines MVZ aus dem vom BSG in seinem Urteil vom 19.10.2011 (a. a. O.) genannten Gründen nicht entgegen.

    Der ZA darf die Nachbesetzungsfrist (nur) in besonderen Fällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzbarkeit trotz erkennbar ernstlichen Bemühens nochmals um höchstens weitere 6 Monate verlängern (BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R -).

    Die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung nach Maßgabe des § 44 SGB X beantragte Aufhebung der im Beschluss des ZA vom 23.9.2009 festgelegten Nachbesetzungsfrist scheidet schon deshalb aus, weil diese Festlegung rechtmäßig ist; sie entspricht der dargestellten Rechtsprechung des BSG zur Nachbesetzung von Arztstellen eines MVZ (BSG Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2010 - L 5 KA 3673/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - L 5 KA 2603/12
    Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Senat mit Beschluss vom 8.12.2010 (- L 5 KA 3673/10 ER-B -) zurück.

    Zur Begründung führte er (u.a.) aus, die nachzubesetzende Stelle im MVZ der Klägerin habe nur noch in einem Umfang von 20 Wochenstunden bestanden (Senatsbeschluss vom 8.12.2020, - L 5 KA 3673/10 ER-B -).

    Der Beklagte bezog sich auf den Senatsbeschluss vom 8.12.2010 (a. a. O.) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und trug ergänzend vor, die Rechtsauffassung des Senats zur Maßgeblichkeit einer 6-Monatsfrist für Anträge auf Erweiterung einer Anstellungsgenehmigung (im Rahmen der Nachbesetzung) werde durch den Beschluss des BSG vom 24.11.2010 (- B 6 KA 23/11 R -) bestätigt.

    Entgegen der Auffassung des Senats (Beschluss vom 8.12.2010, - L 5 KA 3673/10 ER-B -) müsse bei Nachbesetzungen auch nicht zwingend an den Beschäftigungsumfang des unmittelbaren Vorgängerarztes angeknüpft werden; im Rahmen der Nachbesetzungsfrist von 6 Monaten sei vielmehr auch der Beschäftigungsumfang eines "Vorvorgängerarztes" maßgeblich (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.10.2010, - L 11 KA 31/09 - 2b, bb).

    Im Übrigen schließt sich der Beklagte der Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 8.12.2010 (- L 5 KA 3673/10 ER-B -) an.

    Außerdem muss sich der Beschäftigungsumfang des Nachfolgearztes grundsätzlich im Rahmen des Beschäftigungsumfangs des Vorgängerarztes halten, darf diesen also nicht überschreiten (BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R - Senatsbeschluss vom 8.12.2010 - L 5 KA 3673/10 ER-B -).

    Der Senat hat das bereits in seinem Beschluss vom 8.12.2010 (- L 5 KA 3673/10 ER-B -) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren näher dargelegt; er hält daran nach abschließender Prüfung fest und nimmt insoweit auf die Gründe des genannten Senatsbeschlusses Bezug.

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R

    Kein Anspruch auf Teilnahme nicht niedergelassener Ärzte am organisierten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - L 5 KA 2603/12
    1.) Das von der Klägerin mit der Klage ursprünglich verfolgte Begehren nach Erteilung einer Anstellungsgenehmigung für die Beschäftigung des PD Dr. B. in einem Umfang über 20 Wochenstunden hat sich mit dessen Ausscheiden aus dem MVZ der Klägerin zum 30.9.2013 i. S. d. auf die Verpflichtungsklage entsprechend anzuwenden § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2005, - B 6 KA 73/04 R -) erledigt.

    Die Klägerin ist deshalb mit dem unter Nr. 1. gestellten Antrag zulässigerweise von einem Verpflichtungs- zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen; eine unzulässige Klageänderung liegt, wie sich aus § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG ergibt, nicht vor (BSG, Urt. v. 28.9.2005, - B 6 KA 73/04 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2010 - L 11 KA 31/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - L 5 KA 2603/12
    Dass der ZA über den Antrag erst am 22.4.2010 entschieden habe, beruhe auf der Fehleinschätzung der Vertretungsbefugnis des Dr. P ... Für die Fristwahrung genüge es, wenn der Nachbesetzungsantrag dem ZA in der genannten Frist zugehe und alle materiellen Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R - auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.10.2010, - L 11 KA 31/09 -).

    Entgegen der Auffassung des Senats (Beschluss vom 8.12.2010, - L 5 KA 3673/10 ER-B -) müsse bei Nachbesetzungen auch nicht zwingend an den Beschäftigungsumfang des unmittelbaren Vorgängerarztes angeknüpft werden; im Rahmen der Nachbesetzungsfrist von 6 Monaten sei vielmehr auch der Beschäftigungsumfang eines "Vorvorgängerarztes" maßgeblich (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.10.2010, - L 11 KA 31/09 - 2b, bb).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2013 - L 11 KA 96/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - L 5 KA 2603/12
    Insoweit sei der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R -), das ohne Stütze im Gesetz - eine Nachbesetzungsfrist von (grundsätzlich) 6 Monaten postuliert habe, nicht zu folgen (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.3.2013, - L 11 KA 96/12 B ER -).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 1783/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Versagung einer

    Für die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGG) ist sie entsprechend anzuwenden (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 28.09.2005, - B 6 KA 73/04 R -, in juris Rdnr. 16; NK-VwGO/Wolff, § 113 Rdnr. 304 f. m.w.N. zu der § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG entsprechenden Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung ; auch Senatsurteil vom 20.11.2013, - L 5 KA 2603/12 -, in juris).

    Das ist (u.a.) der Fall, wenn sich die Sach- oder Rechtslage in einer Weise ändert, dass dem Kläger mit dem Erlass des beantragten Verwaltungsakts nicht mehr gedient ist (Senatsurteil vom 20.11.2013, - L 5 KA 2603/12 -, in juris; NK-VwGO/Wolff, § 113 Rdnr. 306; auch BVerwG, Urteil vom 12.04.2001, - 2 C 16/00 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2015, - L 11 KA 107/13 -, alle in juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 11 KA 88/15

    Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen Medizinischen

    bb) Die Frist zur Nachbesetzung beginnt mit dem die Nachbesetzung notwendig machenden Ereignis, hier dem Ausscheiden von Dr. L zum 31.03.2011 aus dem MVZ der Klägerin (BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R - Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 103 Rn. 152; Ladurner, Ärzte-ZV, 1. Auflage, 2017, § 32b Rn. 50; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - L 5 KA 2603/12 -).
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